AGB
1. Mietpreis und Zahlungsbedingungen
a) der
Mietpreis richtet sich nach dem Angebot bzw. der diesem Vertrag beigefügten
Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis einschließlich der jeweils geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer ist vorbehaltlich einer anderen schriftlichen
Vereinbarung zu Beginn der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung an den Vermieter
fällig.
Wird die Mietfahrzeugrechnung kreditiert und vom Mieter nicht innerhalb von
einer Woche nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, so kommt der Mieter mit Überschreiten
dieser Frist in Verzug. Danach haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und
Verzugszinsen sowie weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
b) Die
Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als dem im
Vertrag vereinbarten Ort zurückzugeben wird. Wird das Fahrzeug nicht an der
gleichen Vermietstation zurückgegeben, an der es gemietet wurde, so ist der
Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Kosten der Rückführung des Fahrzeugs zu
erstatten, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde.
c)
Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug
unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die
Weisung des Vermieters einzuholen. Beachtet der Mieter diese Pflicht nicht, so
errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 300 km pro Tag. Dem
Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich
geringer oder überhaupt nicht entstanden ist bzw. eine geringere Wegstrecke
gefahren wurde.
d) Der
Vermieter kann weiteren Schadenersatz geltend machen, wenn der Mieter ohne
seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat der wenn er
nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist.
e)
Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
2. Vorauszahlung
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe
des voraussichtlichen Endpreises verlangen.
3. Fahrzeugnutzung
a) Berechtigung zur
Fahrzeugführung
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Beruffahrern und den im
Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Der Mieter hat das
Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter
begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweils
berechtigten Fahrers. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte
Fahrer Inhaber einer gültigen und der Fahrzeugklasse entsprechenden
Fahrerlaubnis sind.
b) Obhuts- und
Mitwirkungspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung
maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die
Weisungen des Vermieters im Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den
Vermieter auf eventuell vorzunehmende Wartungsmaßnahmen, deren Erforderlichkeit
für den Mieter erkennbar ist, hinzuweisen. Ferner hat der Mieter das Fahrzeug
stets ordnungsgemäß zu verschließen und ggf. im Fahrzeug befindliche technische
Einrichtungen zur Verhinderung eines Diebstahls zu benutzen.
Festeingebaute und mobile Telefone sind Eigentum des Vermieters und dürfen nur
für fernmelderechtlich zugelassene Zwecke verwendet werden. Die verbrauchten
Gesprächs-einheiten werden dem Mieter auf Basis der Gesprächsnachweise des
Netzbetreibers in Rechnung gestellt. Für die Benutzung des Telefons hat der
Mieter die Weisungen des Vermieters zu beachten.
c) Zulässige Nutzungszwecke
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen
bzw. zu Testzwecken, zum gewerblichen Personen- oder Güterverkehr sowie zu
sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des
Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind
nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Verstößt der Mieter gegen das Verbot,
das Fahrzeug für Rennzwecke einzusetzen, ist der Vermieter berechtigt, neben
den Reparaturkosten für Schäden eine pauschale Gebühr ohne einen detaillierten
Nachweis zu berechnen.
d) Anzeigepflicht bei
Unfällen
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe
des Fahrzeugs, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu
unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der
beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei
zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen
Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig
getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter
sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
e) Rückgabe des
Fahrzeugs
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter
am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben
Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den
Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeugs. Hinsichtlich des
Reifenverschleißes werden 0,5 mm pro 1.000 Km als normaler Verschleiß
definiert. Falls ein höherer Verschleiß durch Messung der Profiltiefe ermittelt
wird, muss der Mieter dem Vermieter diesen zusätzlich vergüten. Die Ermittlung
des Reifenverschleißes erfolgt nach folgender Berechnung: Summe Verschleiß in
mm aller Reifen geteilt durch 4.
Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen,
sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um
mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren
Haftung gemäß Ziff. IV. dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der
Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von
einer Stunde bis sechs Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der
Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden
ist.
4. Kündigung
Die Parteien dieses Mietvertrages können den Vertrag in Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Vorschriften kündigen. Der Vermieter kann den Vertrag aus
wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Mieter mit mehr als sieben Tagen
mit einer Zahlung des Mietzinses in Rückstand ist sowie aus sonstigen Gründen,
die ein Festhalten am Vertrag für den Vermieter unzumutbar machen.
II. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch
einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör.
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
a)
Haftpflichtversicherung: für Personenschäden je 2,5 Mio. EUR, bei Tötung oder
Verletzung von drei und mehr Personen insgesamt 7,5 Mio. EUR, für Sachschäden
500.000 EUR und für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen-
oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden 50.000,00 EUR.
b)
Teilkaskoversicherung: Deckung von Schäden im Falle von Brand, Explosion,
Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden gilt eine
Selbstbeteiligung von 1.000,00 EUR.
3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges außer der Wagenwäsche wird vom Vermieter nach
Anmeldung
durchgeführt. Wird dem Mieter mitgeteilt, dass eine Wartung des
Fahrzeuges erforderlich ist, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die
Wartung zu gestatten und zu ermöglichen. Ist die Durchführung der Wartung für
den Vermieter aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht möglich, so hat der
Mieter die Wartung auf Weisung des Vermieters durchzuführen. In diesem Fall
erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.
4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine
Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von EUR 100,00 ohne weiteres, wegen
größerer Reparaturen hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen.
Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziff. IV
dieser Bestimmungen haftet. III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht, für von ihm verursachte Schäden des Mieters nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. IV. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet nach den allgemeinen
Haftungsbestimmungen, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter
Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO
(Durch-fahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten
Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu
vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (I.
Ziffer 3.c.), durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung des
Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt
(§142 StGB) oder seine Pflichten gemäß Ziff. I. dieser Bedingungen verletzt, so
haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf
die Feststellung des Schadenfalles.
2. Der
Vermieter kann den Mieter gegen Zahlung einer Gebühr nach den Grundsätzen einer
Vollkaskoversicherung ggf. auf eine Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 2.500,00
für Schäden am gemieteten Fahrzeug freistellen. Von der Verpflichtung gemäß I.
Ziff. 1.-4. ist der Mieter nicht befreit.
3.
Soweit die Haftungsfreistellung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen
wurde, haftet der Mieter bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für reine
Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden auf den Ersatz des
Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils
gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Dem Mieter bleibt der Nachweis
offen, dass dem Vermieter kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist.
4. Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter
für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur
Verfügung steht, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von zwei Drittel der
vereinbarten Tagesmiete bzw. der zehnfachen Stundenmiete. Dem Mieter bleibt der
Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden
ist.
5. Der
Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen im
Kraftfahrzeugverkehr begeht.
6. Die
Haftung des Mieters für von ihm verursachte Sach- und Personenschäden Dritter
bleibt von Vorstehendem unberührt. Der Mieter haftet auch für solche Schäden,
die Dritten durch sein Verschulden verursacht entstehen und einen
Haftpflichtversicherungsfall beim Vermieter begründen. Der Mieter stellt den
Vermieter von solchen Ansprüchen Dritter bis zu einem Betrag von EUR 2.500,-
frei. Ein Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter, dass dieser bis zu dem
Betrag von EUR 2.500,- Haftpflichtversicherungsleistungen in Anspruch nimmt,
ist nicht begründet.
7. Für
Ordnungswidrigkeiten wie z.B. falsches Parken, Geschwindigkeitsverstöße u.ä.
wird pauschal eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,- berechnet. Der
Mieter ist in jedem Fall zur Zahlung dieser Gebühr verpflichtet.
8.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
V. Fälligkeit und Verjährung
1. Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen
Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die Verjährungsfrist von 6
Monaten nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Zeitpunkt der
Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet.
2.
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die
Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der
Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
VI. Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn
§ der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
§ er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder
§ sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder
§ wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist.
Für alle Regelungen dieses Vertrages, einschließlich seiner Auslegung, gilt deutsches Recht. VII. Datenschutz
1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der
Vermieter die notwendigen Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen
Warnring dem Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV),
Grafenberger Allee 363, 40235 Düsseldorf, an die bei diesem angeschlossenen
Vermietunternehmen im Falle nichtvertragsgemäßen Verhaltens zusammen mit dem
jeweiligen Anlass (z.B. Fahrzeug nicht zurückgegeben, falsche Angaben zur
Anmietung gemacht, falsche bzw. verlustig gemeldete Personalurkunden vorgelegt,
Nichtzahlung, absichtlich Unfall herbeigeführt) meldet, soweit dies zur Wahrung
der berechtigen Interessen des Vermieters, eines angeschlossenen Mitglieds des
BAV oder der Allgemeinheit erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht,
dass der Mieter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss dieser
Datenübermittlung hat.
2. Der
Vermieter wird ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem BAV über die
Vertrauenswürdigkeit des Kunden und/oder
eventuelle Vertragsverletzungen bei anderen Vermietunternehmen zu
erhalten. Der BAV wird zur Auskunftserteilung ermächtigt, wenn ein berechtigtes
Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft dargelegt wird. Der BAV
übermittelt nur objektive Daten. Der Mieter kann sowohl bei dem Vermieter als
auch bei dem BAV Auskunft über die jeweils gespeicherten Daten erhalten.
3. Bei
dem zentralen Warnring des BAV handelt es sich um die Datenbank WANDA, d. h.
eine Warndatei auf Computerbasis, die bei der Firma Robert Krichenbauer
Elektronische Informations-Systeme GmbH, Adolf-Kolping-Platz 4, 92637 Weiden,
geführt wird.
4. Eine
Weitergabe der Daten darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen,
wenn und soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder
der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des
Mieters nicht beeinträchtigt werden.


